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RATGEBER · DESSAU-ROSSLAU

Baum fällen in Dessau-Roßlau: Wann Sie eine Genehmigung brauchen

In Dessau-Roßlau brauchen Sie für viele Bäume auf dem eigenen Grundstück eine Genehmigung der Stadt, bevor Sie sie fällen. Grundlage ist die Baumschutzsatzung der Stadt. Ich fälle Bäume für Eigentümer in Dessau-Roßlau und Umgebung, aber erst, wenn klar ist, dass es erlaubt ist.

Maßband um den Stamm eines Laubbaums in einem Garten, in einem Meter Höhe angelegt
Stammumfang: ab 80 cmMesshöhe: 100 cmFällverbot: 1. März bis 30. SeptemberGenehmigung: kostenfrei, 1 Jahr gültig

Dieser Ratgeber fasst die Satzung verständlich zusammen. Er ist keine Rechtsberatung. Verbindlich ist die Auskunft der Stadt.

Welche Fassung gilt?

Die Baumschutzsatzung der Stadt Dessau-Roßlau wurde am 23. Juni 2010 vom Stadtrat beschlossen und ist seit 1. August 2010 in Kraft. Auf dem Verwaltungsportal der Stadt steht eine Lesefassung, die 2022 neu eingestellt wurde. Eine neuere Fassung oder Änderung habe ich bei meiner Recherche im Oktober 2026 nicht gefunden. Rechtsverbindlich ist laut Stadt immer der Text im Amtsblatt. Fragen Sie im Zweifel bei der Stadt nach, ob sich etwas geändert hat.

Wo die Satzung gilt

Die Satzung gilt in den bebauten Ortsteilen der Stadt, auf Friedhöfen und öffentlichen Grünflächen und im Bereich der Bebauungspläne, egal wem das Grundstück gehört. Sie gilt nicht in Wäldern, in Kleingärten nach dem Bundeskleingartengesetz, in Naturschutzgebieten, bei Naturdenkmalen und in Baumschulen, Gärtnereien und Obstplantagen. Für normale Hausgärten in Dessau-Roßlau gilt sie also in aller Regel.

Welche Bäume geschützt sind

  • Laub- und Nadelbäume mit einem Stammumfang ab 80 cm, das sind etwa 25 cm Durchmesser. Gemessen wird in 100 cm Höhe über dem Boden. Setzt die Krone tiefer an, misst man direkt unter dem Kronenansatz.
  • Mehrstämmige Bäume: Die Umfänge aller Stämme werden zusammengezählt.
  • Obstbäume: geschützt, wenn sie hochstämmig sind, also mit 1,80 m astfreiem Stamm, und den Mindestumfang erreichen. Viertel- und Halbstämme, Spindel- und Spalierobst sind ausgenommen.
  • Langsam wachsende Arten sind unabhängig vom Stammumfang geschützt, zum Beispiel Eibe, Wacholder, Rotdorn, Magnolie, Stechpalme und Buchsbaum.
  • Großsträucher ab 3 m Höhe.
  • Hecken ab 10 m Länge und über 1,50 m Höhe, wenn sie überwiegend ungeschnitten in Reihe gewachsen sind.
  • Ersatzpflanzungen und Bäume, die aus anderen rechtlichen Gründen gepflanzt wurden, sind unabhängig vom Stammumfang geschützt.

Welche Bäume nicht geschützt sind

Die Satzung enthält eine Ausschlussliste. Für diese Arten braucht die Fällung nach der Satzung keine Genehmigung:

  • Hybrid-Pappel und Pyramiden-Pappel
  • Sand-Birke
  • Robinie
  • Fichte, auch die sogenannte Blautanne
  • Lebensbaum (Thuja) und Scheinzypresse
  • Eschen-Ahorn, Essigbaum und Götterbaum
  • Walnuss
  • Obstbäume als Viertel- und Halbstamm, Spindel- und Spalierobst

Achtung: Auch wenn die Satzung nicht greift, gelten Bundesnaturschutzgesetz und Artenschutz weiter. Dazu unten mehr.

Fällverbot vom 1. März bis 30. September

Geschützte Bäume und Hecken dürfen in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht gefällt, abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Befreiungen in dieser Zeit brauchen die Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Fachgerechte Pflegeschnitte zur Erhaltung des Baums sind erlaubt.

Wenn von einem Baum eine akute Gefahr für Menschen oder Sachen ausgeht, sind unaufschiebbare Maßnahmen erlaubt. Die Stadt müssen Sie dann sofort informieren. Das ist eine Ausnahme für echte Notfälle und kein Weg, die Genehmigung zu umgehen.

Wann die Stadt die Fällung erlaubt

Die Satzung nennt Fälle, in denen eine Ausnahme zu erteilen ist, unter anderem wenn

  • der Baum abgestorben ist,
  • der Baum krank ist und nicht mit zumutbarem Aufwand erhalten werden kann,
  • vom Baum Gefahr für Personen oder wertvolle Sachen ausgeht, die sich nicht anders beseitigen lässt,
  • der Baum benachbarten Gebäuden unzumutbar Licht und Sonne nimmt,
  • der Eigentümer nach anderen Vorschriften verpflichtet ist, den Baum zu entfernen.

Daneben kann die Stadt im Einzelfall eine Befreiung erteilen, zum Beispiel bei einer nicht beabsichtigten Härte.

So stellen Sie den Antrag

  • Wer: der Eigentümer, der Nutzungsberechtigte oder eine bevollmächtigte Person.
  • Wo: bei der Stadt Dessau-Roßlau, zuständig ist der Bereich Naturschutz im Umweltamt.
  • Was hinein muss: eine Begründung, der Standort, die Baumart, der Stammumfang oder Durchmesser und die Eigentumsverhältnisse. Fotos helfen. Die Stadt kann weitere Unterlagen verlangen.
  • Kosten: Die Genehmigung ist laut Satzung kostenfrei.
  • Gültigkeit: Die Genehmigung wird schriftlich erteilt und gilt ein Jahr.
  • Denkmal: Steht der Baum bei einem Kultur- oder Baudenkmal, stimmt sich die Stadt mit der unteren Denkmalschutzbehörde ab.

Stellen Sie den Antrag früh, am besten im Sommer oder Herbst. Dann kann im Winter gefällt werden, sobald die Genehmigung da ist.

Ersatzpflanzung

Die Genehmigung kann mit der Auflage verbunden sein, auf eigene Kosten neu zu pflanzen. Wie viel, berechnet die Stadt nach einer Formel aus der Satzung. Sie berücksichtigt unter anderem Stammdurchmesser, Baumart, Zustand und ökologischen Wert. Eine neu gepflanzte Ersatzpflanzung gilt bei Bäumen erst als erfüllt, wenn sie nach drei Jahren angewachsen ist, bei Hecken und Sträuchern nach einem Jahr. Sonst muss nachgepflanzt werden.

Was ohne Genehmigung droht

Wer einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt oder beschädigt, handelt ordnungswidrig. Die Satzung nennt Geldbußen von bis zu 2.500 € beziehungsweise bis zu 10.000 €. Die Pflicht zur Ersatzpflanzung bleibt trotzdem bestehen. Die Satzung verbietet auch, den Boden unter der Krone dicht zu befestigen, aufzugraben oder dort Material und Fahrzeuge abzustellen.

Bundesnaturschutzgesetz und Artenschutz

Unabhängig von der Satzung verbietet § 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes, Bäume außerhalb von Wald, Kurzumtriebsplantagen und gärtnerisch genutzten Grundflächen vom 1. März bis 30. September zu fällen. Ob ein Hausgarten als gärtnerisch genutzte Grundfläche gilt, hängt vom Einzelfall ab. In Dessau-Roßlau greift für geschützte Bäume ohnehin die Satzung.

Ganzjährig gilt der Artenschutz nach § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes. Bewohnte Nester, Baumhöhlen mit Vögeln oder Fledermäusen und andere Fortpflanzungsstätten dürfen nicht zerstört werden. Ich schaue mir den Baum vor der Fällung deshalb genau an. Finde ich Hinweise auf Bewohner, wird nicht gefällt, bis die Behörde entschieden hat.

Wie ich Sie unterstütze

Ich messe den Stammumfang, bestimme die Baumart und mache Fotos. Damit können Sie entscheiden, ob Sie einen Antrag brauchen. Liegt die Genehmigung vor, fälle ich den Baum im erlaubten Zeitraum, mit Kettensäge und eigenem Gerät, und kümmere mich auf Wunsch um das Holz und den Grünschnitt. Mehr dazu auf der Seite Baumfällung und Baumpflege. Den genauen Preis nenne ich nach dem Aufmaß vor Ort.

Häufige Fragen

Brauche ich für eine Birke in Dessau-Roßlau eine Genehmigung?

Die Sand-Birke steht auf der Ausschlussliste der Satzung. Nach der Satzung brauchen Sie also keine Genehmigung. Das Fällverbot nach Bundesnaturschutzgesetz und der Artenschutz gelten trotzdem. Verbindlich ist die Auskunft der Stadt.

Darf ich im Sommer einen toten Baum fällen?

Auch für abgestorbene geschützte Bäume brauchen Sie eine Ausnahmegenehmigung, in der Sperrzeit mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Nur bei akuter Gefahr darf sofort gehandelt werden, die Stadt ist dann unverzüglich zu informieren.

Wie messe ich den Stammumfang richtig?

Legen Sie ein Maßband in 1 m Höhe über dem Boden um den Stamm. Bei mehreren Stämmen zählen Sie die Umfänge zusammen.

Was kostet der Antrag?

Laut Satzung ist die Genehmigung kostenfrei. Kosten können durch eine Ersatzpflanzung entstehen.

Was soll gemacht werden?

Rufen Sie an oder schicken Sie mir Ihre Anfrage mit ein paar Fotos. Dann kann ich vor dem Rückruf schon einschätzen, was nötig ist.

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